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Allgemeine Einkaufsbedingungen

A. Allgemeiner Teil

1. 1 Geltungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Business Metropole Ruhr GmbH („BMR“) und seinen Geschäfts-partnern und Lieferanten („Auftragnehmer“).

1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die BMR in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die BMR ihrer Geltung ausdrücklich zuge-stimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die BMR in Kenntnis der AGB des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehalt-los annimmt.

1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.5 Für die Erfüllung von Verträgen über Leistungen mit der BMR haben in folgender Reihenfolge Gültigkeit:
˗ Die Bestellung der BMR mit etwaig darin enthaltenen besonderen Vertrags-bedingungen;
˗ die Vertragsunterlagen (Leistungsbe-schreibung und etwaige ergänzende Vertragsbedingungen);
˗ diese AEB;
˗ die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils bei Auftragserteilung geltenden Fassung;
˗ einschlägige gesetzliche und behördliche Vorschriften und Auflagen einschließlich Norm- und Unfallverhütungsvorschriften.
 

2. Vertragsschluss

2.1 Bestellungen der BMR sind nur in Text- oder Schriftform verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer die BMR zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.


2.2 Der Auftragnehmer ist gehalten, die Bestellung der BMR innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware bzw. Erbringung der Leistung vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete oder abändernde Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die BMR.
 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der von der BMR in der Bestellung genannte Preis ist bindend. Der Preis versteht sich inklusive USt., wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

3.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers so wie alle Nebenkosten (z.B. Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer etwaigen Abnahme) und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut der BMR.

3.4 Die BMR schuldet keine Fälligkeitszinsen, sondern lediglich den gesetzlichen Verzugszins.

3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrags steht der BMR in gesetzlichem Umfang zu. Die BMR ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

3.6  Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

3.7 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BMR Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft sowohl für die BMR als auch den Auftragnehmer ein Handelsgeschäft darstellt oder der Auftragnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, so ist die Abtretung auch ohne die Zustimmung der BMR wirksam; die BMR kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.
 

4. Liefer- bzw. Leistungszeit, Verzug

4.1 Die von der BMR in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungszeit ist bindend. Vorableistungen sind nur mit Zustimmung der BMR zulässig.

4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die BMR unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn vereinbarte Termine und Fristen – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können.

4.3 Für die Rechtzeitigkeit der Leistungen ist die tatsächliche Erbringung der vertragsgemäßen Lieferung bzw. Leistung am vereinbarten Erfüllungsort zum vereinbarten Termin maßgebend.

4.4 Erbringt der Auftragnehmer seine Lieferung bzw. Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeit oder kommt er mit Lieferungen bzw. Leistungen in Verzug, so bestimmen sich die Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

5. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

5.1 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der BMR und dem Auftragnehmer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Essen soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. Die BMR ist jedoch auch berechtigt, Klage am Hauptsitz des Auftragnehmers zu erheben.

5.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.

 

B. Besonderer Teil für Waren

1. Lieferung
Lieferungen erfolgen „frei Haus“ an den Bestimmungsort, soweit nicht anders vereinbart. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der BMR in Essen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
 

2. Gefahrübergang und Annahmeverzug

2.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die BMR über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

2.2 Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn der BMR sich im Annahmeverzug befindet. Für den Eintritt der BMR in Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

3. Mangelhafte Lieferung

3.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer stehen der BMR die Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften zu, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

3.2 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen der BMR Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der BMR der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

3.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der BMR für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Auftragnehmer eingeht.

 

4. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

4.1 Sofern die BMR den Auftragnehmer über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet hat oder dieser Verwendungszweck für den Auftragnehmer auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar ist, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die BMR unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

4.2 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in Deutschland und der Europäischen Union geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat die BMR auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen. Erfolgt die Lieferung in das Ausland, so sind ebenfalls die dort geltenden nationalen und übernationalen Vorschriften zu beachten.

4.3 Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel auf Grund von Produktbeobachtungen sind der BMR auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte des Vertragspartners gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung der BMR für den Liefergegenstand beziehen, an dem sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Insbesondere erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt sind unzulässig.

 

6. Produkthaftung, Versicherungsschutz

6.1 Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die BMR insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

6.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

6.3 Der Auftragnehmer sichert der BMR das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.



7. Schutzrechte

7.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird die BMR von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch ge-nommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die BMR auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen sowie daraus folgenden Verpflichtungen freizustellen.

7.2 Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.


C. Besonderer Teil für Dienstleistungen

1. Leistungserbringung, Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen

1.1 Der Auftragnehmer erbringt die konkret beauftragte Leistung mit der Sorgfalt eines or-dentlichen Kaufmanns und unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.

1.2 Soweit der Auftragnehmer eigene Mitarbeiter stellt, steht er dafür ein, dass die Leistungen nur von solchen Mitarbeitern erbracht werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen. Sollte die BMR berechtigte Zweifel an der Qualifikation von Mitarbeitern des Auftragnehmers haben, ist sie berechtigt, von dem Auftragnehmer den sofortigen Austausch dieser Mitarbeiter zu verlangen.


2. Gestaltung der Zusammenarbeit

2.1 Die BMR wird dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung wesentlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung stellen.

2.2 Mit der Überlassung der Unterlagen, Daten und Informationen und/oder entsprechender Informationsträger ist keine Einräumung von Lizenz-, Nutzungs- oder gewerblichen Schutzrechten zugunsten des Auftragnehmers verbunden. Die BMR behält sich sämtliche Rechte hieran vor.

2.3 Unzureichende Mitwirkungen durch die BMR hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Sonst kommt die BMR mit diesen nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen.

2.4 Vor Leistungsbeginn benennt der Auftragnehmer der BMR einen Verantwortlichen, der als erster Ansprechpartner für alle Belange des Vertrags zur Verfügung steht. Über jegliche Änderungen in Bezug auf den Ansprechpartner ist die BMR zu informieren.


3. Urheberrecht, Rechte an Arbeitsergebnissen

3.1 Jede Vertragspartei bleibt Inhaber ihres zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden geistigen Eigentums (geschützt
und/oder ungeschützt).

3.2 Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags vom Auftragnehmer geschaffenen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte stehen ausschließlich der BMR zu und werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vom Auftragnehmer vollumfänglich auf die BMR übertragen.

3.3 Der Auftragnehmer überträgt der BMR an allen von ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags geschaffenen Ergebnissen oder Teilergebnissen das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie unterlizenzierbare Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang. Auf Verlangen der BMR verzichtet der Auftragnehmer darauf, als Urheber oder Miturheber genannt zu werden.

3.4 Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrags bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch die BMR notwendig, erhält die BMR an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Knowhow) ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche, insbesondere die in Abs. 3.3 genannten Nutzungsarten.

3.5 Die vorstehende Rechteübertragung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

3.6 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche erbrachten Leistungen nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Der Auftragnehmer wird die BMR insoweit auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessene externe Anwaltskosten), freistellen.

3.7 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer in einem für die BMR zumutbaren Umfang das Recht, entweder vertragliche Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für die BMR vertragsgemäß genutzt werden können.


4. Haftung, Abnahme und Gefahrtragung

4.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Abnahme steht es gleich, wenn d im Annahmeverzug befinden.

4.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich in ausreichendem Umfang gegen alle Risiken aus dem Vertragsverhältnis zu versichern und den Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Den Versicherungsschutz weist der Auftragnehmer der BMR auf ihr Verlangen nach.